1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde GFC Reisen (im folgenden GFC genannt) den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Ausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage verbindlich an.
1.2 Die Buchung der Leistungen wird für GFC erst verbindlich, wenn die Buchung dem Kunden schriftlich (ausreichend per E-Mail) bestätigt wurde. An seine Anmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch GFC, jedoch längstens 10 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden.
1.3 Aus Gründen des Versicherungsschutzes können nur volljährige Personen an unseren Skiausfahrten und Tagesfahrten teilnehmen. Sofern ein gesetzlicher Vertreter als Begleiter an der Reise teilnimmt, sind auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren teilnahmeberechtigt. In diesem Fall trägt der gesetzliche Vertreter die volle Verantwortung für den minderjährigen Reiseteilnehmer. Liegt dem Reiseveranstalter bei Abreise die vollständig ausgefüllte und von den gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnete Einverständniserklärung vor, so ist die Reiseteilnahme an für Jugendliche ab 16 Jahren gestattet. Es wird nur die von Snow-Events zur Verfügung gestellte Einverständniserklärung akzeptiert. Die Einverständniserklärung steht auf der Internetseite www.snow-events.com zum Download bereit.
2.1 Alle Kosten für Reiseplätze und Zusatzleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, bei Vertragsabschluss fällig. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich per Lastschriftverfahren. Der Reiseteilnehmer hat mit der Anmeldung die Bankverbindung eines gültigen Girokontos anzugeben von dem nach Abschluss der Buchung der fällige Gesamtbetrag der Buchung abgebucht wird.
2.2 Können fällige Zahlungen nicht eingezogen werden, und zahlt der Kunde nach der Mahnung nicht, kann die GFC vom Vertrag zurücktreten. Für Rücklastschriften wird die von den Kreditinstituten berechneten Rücklastschriftgebühren zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10 € berechnet. Die GFC kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.5 verlangen.
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von GFC im Angebot. Vor Vertragsabschluss kann GFC jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Kunde vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Sämtliche Leistungsträger sind von GFC nicht bevollmächtigt ohne schriftliche Bestätigung GFC Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich selbständig die An- und Abreisezeiten einzuhalten. GFC ist nicht zum Warten auf verspätete Reiseteilnehmer verpflichtet. Aufgrund von verspätetem Erscheinen an den vereinbarten Treffpunkten verpasste Leistungen werden nicht zurück erstattet.
4.1 Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GFC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, bzw. nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. GFC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird GFC dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt oder eine kostenlose Umbuchung anbieten.
4.2 GFC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfange zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder die der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die GFC verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die GFC nicht vorhersehbar waren.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat GFC den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
5.1 Nicht angetretene Reiseplätze sowie gebuchte Zusatzleitungen werden nicht zurück erstattet.
5.2 Tagesfahrten und Skiausfahrten können, je nach Verfügbarkeit, bis kurz vor der Abreise gebucht werden. Aus diesem Grund sind Umbuchungen und Rückbuchungen, auch im Falle von Krankheit, grundsätzlich nicht möglich. Reiseplätze sowie gebuchte Zusatzleitungen werden nicht zurück erstattet.
6.1 GFC kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Leistungen trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die GFC vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Kunde in starkem Maße vertragswidrig verhält. Die GFC behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde in einem solchen Fall selbst.
6.2 GFC kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl von der Reise zurücktreten. GFC ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet werden.
6.3 Im Falle des Rücktritts der GFC nach Ziffer 5.2 ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GFC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung der GFC bzw. der Absage der Reise gegenüber GFC geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich erstattet.
6.4 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch seine persönliche Erklärung gegenüber GFC vom Reisevertrag (Mehrtagesreisen ab 3 Tage und länger – gilt nicht für Tagesfahrten und Wochenendreisen) zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GFC. Es wird im eigenen Interesse des Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber GFC zu erklären. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen GFC unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigungen zu. Diese berechnen sich jeweils pro Person aus dem Gesamtreisepreis:
a) bis zum 31. Tag
vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises;
b) vom 30. Bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
c) vom 20. Bis 11. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
d) vom 10. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn 75% des Reisepreises.
GFC bleibt es vorbehalten einen über Ziffer 5.5 hinausgehenden Schaden (u.a. bestehend aus GFC in Rechnung gestellter Stornokosten von Fremdanbietern, entgangener Gewinn, etc.) gegen den Kunden geltend zu machen.
7.1 Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit GFC dahingehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel der von GFC beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Reiseleitung oder Agentur, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisegast spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
7.2 Ist von GFC keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, GFC direkt Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit GFC kann unter der im Reiseprospekt und den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
7.3 Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. Der Kunde ist verpflichtet bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
7.4 Während der gesamten Reise trägt der Reiseteilnehmer die volle Verantwortung über sein Reisegepäck, seine Wertsachen und seine Ausrüstungsgegenstände. GFC nimmt im Falle von Verlust oder Beschädigung keine Haftung.
7.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet GFC bzw. deren Beauftragte (Reiseleitung, örtliche Agentur) innerhalb einer vom Kunden bestimmten Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Kunde kann den Reisevertrag auch dann kündigen, sofern ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem GFC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe durch den Kunden bedarf es nicht, sofern die Abhilfe unmöglich ist oder GFC oder ihre Beauftragten die Abhilfe verweigern oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet der GFC den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für ihn von Interesse war.
7.6 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. der von der GFC erbrachten Leistungen sind nach der Regelung des § 651k BGB vom Kunden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der GFC unter folgender Anschrift:
GFC-Reisen
Heudorfstraße 29 – 72622 Nürtingen – Deutschland
Tel +49 (0)180 3332333 (9Ct./Min. a.d.Dt. Festnez) – Fax +49 (0)7022 602708-9
E-Mail info@gfc-reisen.de
geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
8.1 GFC informiert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse angegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie GFC nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind. Reisegästen, die keine deutschen Staatsbürger sind bzw. bei denen besondere Verhältnisse im bezeichneten Sinne vorliegen, gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft.
8.2 GFC wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.
8.3 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- bzw. Nichtinformation von GFC bedingt sind. GFC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Bescheinigungen, etc. durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde GFC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, das die Verzögerung von GFC zu vertreten ist.
8.4 Sofern dem Kunden aus der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften Nachteile entstehen, die seine Teilnahme an der Reise behindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zu einem kostenfreien Rücktritt vom Vertrag, sofern GFC zur Erbringung der Leistung in der Lage ist und die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht durch GFC zu vertreten ist. Etwaige Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften Verhaltens von GFC bleiben davon unberührt.
9.1 Die vertragliche Haftung von GFC für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist – soweit der Kunde Unternehmer ist – für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Im Übrigen ist bei Unternehmern die Haftung von GFC auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist die vertragliche Haftung von GFC für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben oder nachvertraglicher Pflichten) auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des
Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) GFC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 GFC haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Unsere Reiseziele gelten erfahrungsgemäß als besonders schneesicher, niemand kann jedoch Schnee garantieren. Schlechte Schneeverhältnisse oder schlechte Wetterverhältnisse sind daher kein Grund für eine Minderung des Reisepreises. Bei Reisen mit Busbeförderung erfolgt der Transport in von GFC gebuchten Bussen oder in der Verantwortung des von uns ausgewählten Unternehmens. Für die ordnungsgemäße Durchführung haftet GFC nicht. Bei eigener Anreise trägt der Teilnehmer selbst das Beförderungsrisiko. Bei nicht ordnungsgemäßem verhalten von Reiseteilnehmern gegenüber anderen Gästen, dem Veranstalter, dem Personal und den beteiligten Unternehmen, können diesen der weitere Transfer verweigert werden. Für die daraus entstehenden Reisekosten des betroffenen Reiseteilnehmers übernimmt GFC keinerlei Kosten.
9.3 Sofern für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleitung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann GFC sich hierauf berufen.
9.4 Kommt GFC die Stellung eines vertraglich geführten Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Den Haag, Guadalajara und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada, sowie, nach dessen Inkrafttreten, dem Montrealer Abkommen vom 28.05.1999. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
9.5 GFC empfiehlt dem Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- bzw. Reisegepäckversicherung.
10.1 Ansprüche des Kunden gegen GFC nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und GFC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder GFC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen GFC an Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist vom Kunden abzuschließen. Eine Insolvenzversicherung besteht über die R + V Versicherungs AG.
12.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dasselbe gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.2 Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des HGB, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Stuttgart.
12.3 Das Copyright für alle bildlichen Darstellungen und Texte liegt bei GFC.
Mit der Reiseanmeldung bestätigt der Kunde die Richtigkeit der von ihm angegebenen Daten. Desweiteren bestätigt der Kunde, dass ihm die AGB´s der GFC online bereitgestellt wurden und er deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat.
Nürtingen, 11.09.2010
Download Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen von SNOW-EVENT